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Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ArtikelDie GEMA (Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind.
Siehe auch: Novellierung des Urheberrechts , Geräteabgabe , Verwertungsgesellschaft
Mitgliedschaft und Struktur | |
Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und ca. von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Es bleibt einem Urheber also selbst vorbehalten, seine Rechte selber wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger eine der verschiedenen Mitgliedsarten erhalten. Als Mitglied sind sie dann vertraglich verpflichtet, sämtliche ihrer Werke bei der GEMA anmelden. Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild)Tonträgern, Rundfunk-und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert, ist also eine "Non-Profit"-Organsiation und vertrat 2003 rund 60 Tausend Komponisten, Texter und Musikverleger.
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GEMA-Gebühren und Pauschalabgabe | |
Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützte musikalische Werken aus dem so genannten "Weltrepertoire" der GEMA müssen Gebühren an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Vergütung erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1.200 Punkten.
Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, müssen pauschale Abgaben (so genannte Pauschalabgabe ) abgeführt werden, die bereits in dem Kaufpreis enthalten sind und zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gehen und von dort zu einem ein Teil an die GEMA weitergeleitet werden. Die Höhe der Abgaben auf CD-Rohlinge lagen in dem Juni 2002 bei 6,14 Cent pro Rohling.
Die IFPI beantragte in dem Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 % des Herstellerabgabepreises auf 5,6 % zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als "Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen".
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Rechtsgrundlage der Arbeit von Verwertungsgesellschaften ist unter anderem das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) vom 9.09 1965,
das den Betrieb von Verwertungsgesellschaften ermöglicht.
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Seitens von Mitgliedern, aber auch unabhängigen Autoren, werden unter anderem die sehr einschränkenden Vertragsbedingungen kritisiert. So sind zu dem Beispiel alle Mitglieder vertraglich verpflichtet, jedes einzelne ihrer Werke anzumelden. Einzelne Werke unter einer anderen (z.B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich. Ferner sind die Vertragslaufzeiten mit sechs Jahren sehr lang, und einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden dem entgegen stehen. Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und kleine Transparenz der GEMA angeführt.
Seitens der Verbraucher stellt die GEMA-Vermutung – d.h. die Tatsache, dass bei beliebigen Musikstücken die Rechtsprechung von einer GEMA-Registrierung ausgeht, solange nicht der Urheber dem Kunden die Nichtmitgliedschaft bestätigt – eine umstrittene Umkehr der Beweislast dar.
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Die GEMA wurde am 24. August 1947 von den Alliierten als Rechtsnachfolgerin der STAGMA (Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte) gegründet. Die STAGMA war in dem September 1933 von der Reichsmusikkammer unter Joseph Goebbels durch Liquidation und Gleichschaltung mehrerer unabhängiger Verwertungsgesellschaften gebildet worden.
Die erste dieser Vorläuferorganisationen war die AFMA (Anstalt für musikalische Aufführungsrechte), die 1903 auf Initiative von Komponisten und Verlegern, unter anderem Richard Strauss, Paul Lincke und Kollegen von der Genossenschaft Deutscher Komponisten in Berlin gegründet wurde.
Der Name GEMA stammt von einer anderen dieser Organisationen, die 1915
entstand.
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Die GEMA erwirtschaftete 2001 und 2002 wachsende Einnahmen.
- Das Aufkommen aus den Aufführungs- und Senderechten lag 2002 bei 357 Millionen Euro (2001: 352 Millionen Euro; 2000: 342 Millionen Euro).
- Die Gesamterträge aus allen Arten von Musiknutzung lagen 2002 bei 813 Millionen Euro (2001: 811 Millionen Euro; 2000: 801 Millionen Euro).
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Die GEMA ist häufig Bestandteil von Diskussionen über das Urheberrecht, Privatkopie und Tauschbörsen.
In letzter Zeit wird sie besonders häufig in dem Zusammenhang mit Maßnahmen der Recording Industry Association of America (RIAA) , dem Digital Millennium Copyright Act (DCMA) ( und Entwicklungen wie dem Digital Rights Management (DRM) von Microsoft erwähnt.
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Andere Verwertungsgesellschaften | |
Andere Verwertungsgesellschaften, die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise
- GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH und
- VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort.
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Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Webseite einen Zugang zu ihrer
Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.
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